Freistellungsauftrag
Durch einen Freistellungsauftrag ist es einer steuerpflichtigen Person oder einem privaten Anleger möglich, Kapitalerträge bis zu einer gewissen Höhe von der Steuerpflicht zu befreien. Der Steuerpflichtige muss also auf diese Summe keine Abgeltungsteuer oder Zinsabschläge anrechnen, die dann an den Staat abgehen.
Diese Abgaben werden in der Regel automatisch abgezogen, mit einem Freistellungsauftrag kann dies allerdings verhindert werden. Der Freibetrag muss nicht mehr versteuert und auch nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Einrichtung eines Freistellungsauftrages
Die Einrichtung eines Freistellungsauftrages für Kapitalerträge (FSA) erfolgt durch den Steuerpflichtigen bei seiner jeweiligen Bank. Der Auftrag kann auch auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige ist also nicht dazu verpflichtet den Auftrag nur auf ein und dasselbe Geldinstitut zu beschränken. Die Einrichtung und Änderung eines Freistellungsauftrages erfolgt immer kostenlos.
Höhe des Freistellungsauftrages / Sparerpauschbetrag
Die Summe des Freistellungsauftrages bzw. der Aufträge, die auf die jeweiligen Banken verteilt wurden, dürfen den Freibetrag, auch Sparer-Pauschbetrag genannt, in Höhe von 801 € nicht überschreiten. Dieser Satz gilt für für ledige Personen. Er setzt sich aus dem Freibetrag über 750 € und dem Werbungskostenpauschalbetrag über 51 € zusammen. Für Ehepaare gilt hier ein Betrag von 1.602 €. Dieser besteht aus dem Freibetrag über? 1.500 € und einem Werbungskostenpauschalbetrag von 102 €. Wird kein Auftrag durch den Steuerpflichtigen erteilt, oder übersteigen die Kapitalerträge diesen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, werden 25 % Einkommensteuer vom übersteigenden Betrag an das Finanzamt abgeführt. Es ist auch vom Steuerpflichtigen selbst darauf zu achten, dass die zulässige Höchstgrenze des Freibetrages nicht überschritten wird, beziehungsweise die Aufteilung der Freibeträge auf die verschiedenen Geldinstitute optimal und korrekt ist. Es gibt jedoch auch ein elektronisches Kontrollverfahren, um die Überschreitung der Freibeträge zu überwachen. Dazu teilen die Kreditinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich die Höhe der Kapitalerträge mit, welche freigestellt wurden.
Ein Freistellungsauftrag kann jedoch nicht für Tafelgeschäfte, Treuhandkonten, betriebliche Kapitalerträge oder Gemeinschaftskonten erfolgen. Er läuft, bis auf Widerruf oder bis eine Änderung des Auftrages erfolgt, unbefristet. Er kann aber auch für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ein Freistellungsauftrag verliert nur seine Gültigkeit im Falle von einer Heirat, einer Trennung, einer Scheidung, eines Todesfalls oder wenn der der Wohnsitz des Steuerpflichtigen ins Ausland verlegt wird. Auch verliert ein, bereits bestehender, Auftrag seine Gültigkeit, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird.
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